700.012
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Einleitung des Schatzungs-verfahrens
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Einleitung des Schatzungs-verfahrens
1. Der zuständige Bezirksrat hat dafür zu sorgen, dass der Schaden in der Regel innert zehn Tagen seit Eingang der Schadenmeldung an Ort und Stelle durch die Flurkommission festgestellt wird.
2. Die Geschädigten sowie die Personen oder Vertreter der Organisationen, welche für den Schaden haftbar gemacht werden, sind zum Augenschein im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzuladen und anzuhören.