Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.012 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Einleitung des Schatzungs-verfahrens

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Einleitung des Schatzungs-verfahrens

1. Der zuständige Bezirksrat hat dafür zu sorgen, dass der Schaden in der Regel innert zehn Tagen seit Eingang der Schadenmeldung an Ort und Stelle durch die Flurkommission festgestellt wird.

2. Die Geschädigten sowie die Personen oder Vertreter der Organisationen, welche für den Schaden haftbar gemacht werden, sind zum Augenschein im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzuladen und anzuhören.

← Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden Zweck Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →