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700.012 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Schadenmeldung

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Schadenmeldung

1. Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, sind vom Geschädigten bei Beginn der Vegetation beim örtlich zuständigen Bezirksrat schriftlich anzumelden.

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