700.012
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Schadenmeldung
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Schadenmeldung
1. Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, sind vom Geschädigten bei Beginn der Vegetation beim örtlich zuständigen Bezirksrat schriftlich anzumelden.