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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen - Abgrenzung der Bewilligungspflicht

Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen · Abgrenzung der Bewilligungspflicht

1. Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6-11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuchtete Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1 m² Fläche aufgestellt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmenanschriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über 1 m² zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses Beschlusses.

2. Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicherheit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Freistehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von Art. 9 und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entfernen.

3. Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstaltung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten.

4. Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt).

5. Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 bedarf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes.

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