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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 9 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Erschliessungsanlagen

Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Erschliessung
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Art. 9 BauV · Erschliessungsanlagen

1. Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich

a) Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen;

b) Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser;

c) Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser;

d) Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen;

e) Zuleitungen zur Datenübertragung für Telefonie, TV, Internet etc.

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