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Art. 87d Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Erhebung der Abgabe

Mehrwertabgabe
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Art. 87d BauV · Erhebung der Abgabe

1. Der Bezirk erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der Fälligkeit.

2. Wird innert dreier Jahre eine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung zu Eigentum erworben, ist der bei der Einzonung errechnete Mehrwert um den verwendeten Betrag zu kürzen.

3. Beträgt der Bodenmehrwert weniger als Fr. 20‘000.-, wird keine Abgabe erhoben.

4. In Härtefällen können Ratenzahlungen gewährt und Abgaben gestundet werden. Die Stundungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.

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