700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 87b Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundstücksüberbauung
Mehrwertabgabe
Art. 87b BauV · Grundstücksüberbauung
1. Bei der Überbauung eines Grundstücks wird die Abgabe mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
2. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern wird die Abgabe zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
3. Die Groberschliessung eines Grundstücks gilt nicht als Überbauung.