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Art. 87b Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundstücksüberbauung

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Art. 87b BauV · Grundstücksüberbauung

1. Bei der Überbauung eines Grundstücks wird die Abgabe mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

2. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern wird die Abgabe zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

3. Die Groberschliessung eines Grundstücks gilt nicht als Überbauung.

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