Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 87a Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundstücksveräusserung

Mehrwertabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87a BauV · Grundstücksveräusserung

1. Als Veräusserung eines Grundstückes gelten Eigentumswechsel, Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.

2. Nicht als Veräusserung gelten der Eintritt in die Eigentümerstellung durch eine Erbengemeinschaft und der Eigentumsübergang am Grundstück an einen gesetzlichen Erben im Rahmen einer Erbteilung sowie die Eigentumsübertragung durch güterrechtliche Auseinandersetzung.

← Art. 87 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 87b BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →