700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 87a Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundstücksveräusserung
Mehrwertabgabe
Art. 87a BauV · Grundstücksveräusserung
1. Als Veräusserung eines Grundstückes gelten Eigentumswechsel, Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.
2. Nicht als Veräusserung gelten der Eintritt in die Eigentümerstellung durch eine Erbengemeinschaft und der Eigentumsübergang am Grundstück an einen gesetzlichen Erben im Rahmen einer Erbteilung sowie die Eigentumsübertragung durch güterrechtliche Auseinandersetzung.