700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 87 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Feststellung des Mehrwertes
Mehrwertabgabe
Art. 87 BauV · Feststellung des Mehrwertes
1. Die amtliche Schätzungskommission, die für das gesetzliche Kaufsrecht zuständig ist, stellt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung den Mehrwert von Amtes wegen fest und erlässt die entsprechende Verfügung.
2. Die Genehmigungsbehörde meldet der Schätzungskommission, der für das Grundbuch zuständigen Stelle, dem Steueramt und dem Bezirk der gelegenen Sache rechtskräftige Einzonungen, die Bewilligungsbehörde rechtskräftige Abparzellierungen.