Art. 86 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Baukontrollen
Art. 86 BauV · Baukontrollen
1. Meldepflichtige Baustadien sind
a) * Baubeginn;
b) * Erstellung des Schnurgerüsts bzw. Festlegen der Lage und Geometrie des Fundamentes;
c) * Vollendung des Rohbaus;
d) * Vollendung von Heizungsanlagen;
e) * Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens;
f) * Vollendung des Baues vor dem Bezug.
2. Die Behörde hat die meldepflichtigen Baustadien in geeigneter Weise auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, wobei die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft zu eine entsprechenden Selbstdeklaration verpflichten kann.
3. Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten, sofern durch deren Fortsetzung die Beseitigung der Mängel erschwert würde und ordnet die notwendigen Massnahmen an.