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Art. 85a Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Wirkung der Fristen

Baubewilligungsverfahren
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Art. 85a BauV · Wirkung der Fristen

1. Kann eine am Verfahren beteiligte Stelle die vom Departement gesetzte Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.

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