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Art. 85 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartierpläne

Baubewilligungsverfahren
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Art. 85 BauV · Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartierpläne

1. Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten folgende Maximalfristen

a) Vorprüfung: zwölf Wochen;

b) Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls acht Wochen.

2. Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84 Abs. 5 lit. a-d dieser Verordnung gelten sinngemäss.

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