700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 85 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartierpläne
Baubewilligungsverfahren
Art. 85 BauV · Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartierpläne
1. Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten folgende Maximalfristen
a) Vorprüfung: zwölf Wochen;
b) Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls acht Wochen.
2. Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84 Abs. 5 lit. a-d dieser Verordnung gelten sinngemäss.