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Art. 84 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fristen im Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren
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Art. 84 BauV · Fristen im Baubewilligungsverfahren

1. Das Departement setzt den beteiligten Stellen Fristen, so dass ein Entscheid über das Baugesuch und die mit diesem zu koordinierenden Entscheide innert den nachfolgenden maximalen Fristen sichergestellt werden kann

a) zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen;

b) zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind.

2. Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate.

3. Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maximalfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten.

4. Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchsunterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der vollständige Bericht über die Umweltverträglichkeit vorliegt.

5. Die Fristen im Sinne dieses Artikels stehen still während

a) der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für die Gesuchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen;

b) einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Einsprachen oder zum Entwurf von Verfügungen;

c) der Dauer von Einigungsverhandlungen;

d) der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15. August.

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