Art. 83 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Koordinationsverfahren
Art. 83 BauV · Koordinationsverfahren
1. Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügungen auch von Stellen des Kantons oder des Bundes, leitet die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Behörde) weiter.
2. Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche.
3. Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement, ob sie widerspruchsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, versucht das Departement zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben. Es kann dazu Koordinationsverhandlungen ansetzen.
4. Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde weiter, welche sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ablehnende Entscheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröffnet.