700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 82 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Visierung
Baubewilligungsverfahren
Art. 82 BauV · Visierung
1. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren.
2. Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden.
3. Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die Höhe von einem Meter überschreiten.
4. Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde haben die Visiere das Gebäude mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit markierter Dachneigung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kenntlich zu machen.
5. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monatsfrist zu entfernen. Die Baubewilligungsbehörde kann eine vorzeitige Entfernung verfügen.