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Art. 80 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Baugesuch

Baubewilligungsverfahren
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Art. 80 BauV · Baugesuch

1. Das Baugesuch hat die für die baupolizeiliche Prüfung notwendigen Unterlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte (mit massgebendem Terrain) und Erschliessungspläne (insbesondere Strassen und Kanäle) zu enthalten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau, Abbruch und bestehende Bauteile) und Umgebungsgestaltung darzustellen. Es ist von der Bauherrschaft und vom Grundeigentümer, bzw. vom Baurechtsnehmer zu unterzeichnen.

2. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie für die Beurteilung der Gesuche unerlässlich sind. Gesuche für Materialablagerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unterlagen zu enthalten: Höhenlinienplan mit den ursprünglichen und den geänderten Höhenlinien, aussagekräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den Ablagerungs- bzw. Abbauvorgang, Rekultivierungsplan und Angaben über Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen während des Betriebs.

3. Zusammen mit dem Baugesuch sind die Unterlagen für alle weiteren, gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen.

4. Die Baubewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie weist unvollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an.

5. Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüglich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauanzeige zuzustellen.

6. Die Baubewilligungsbehörde kann für die öffentliche Auflage einzelne persönlichkeitsbezogene Angaben in den Unterlagen abdecken, welche nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses offengelegt werden dürfen.

7. Für die öffentliche Auflage im Internet hat die Baubewilligungsbehörde geeignete technische Vorkehren zu treffen, welche das automatische Sammeln von Daten aus Baugesuchen verhindern.

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