700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 8 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
Planungsrecht
Art. 8 BauV · Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
1. Die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung ist beschränkt auf folgende Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung und Legehennenaufzucht.
2. Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale Tierbestände festgelegt
a) Schweinezucht: 250 Tiere
b) Schweinemast: 1'000 Tiere
c) Legehennenhaltung: 18'000 Tiere
d) Legehennenaufzucht: 12'000 Tiere
3. Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maximalen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest.