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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 8 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Landwirtschaft mit besonderer Nutzung

Planungsrecht
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Art. 8 BauV · Landwirtschaft mit besonderer Nutzung

1. Die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung ist beschränkt auf folgende Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung und Legehennenaufzucht.

2. Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale Tierbestände festgelegt

a) Schweinezucht: 250 Tiere

b) Schweinemast: 1'000 Tiere

c) Legehennenhaltung: 18'000 Tiere

d) Legehennenaufzucht: 12'000 Tiere

3. Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maximalen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest.

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