700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 78 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einschränkungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 78 BauV · Einschränkungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
1. Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und Einpassung in die Landschaft genügen. Nicht zulässig sind insbesondere Fahrnisbauten wie Zelte, Partyzelte, Container, Baubaracken.