700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 75 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - c) Frei stehende Wohngebäude
Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 75 BauV · c) Frei stehende Wohngebäude
1. Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m². Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.