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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 75 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - c) Frei stehende Wohngebäude

Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
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Art. 75 BauV · c) Frei stehende Wohngebäude

1. Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m². Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

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