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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 74 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt

Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
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Art. 74 BauV · b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt

1. Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m² erweitert werden.

2. Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind.

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