700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 74 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt
Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 74 BauV · b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt
1. Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m² erweitert werden.
2. Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind.