700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 73 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit
Baurechtliche Bestimmungen - Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 73 BauV · Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit
1. In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden.
2. Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet.