Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 72 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einzelne Vorschriften

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 72 BauV · Einzelne Vorschriften

1. Das zulässige Mass der Bebauung und Nutzung gilt als erfüllt, wenn entweder die Geschossflächenziffer oder die Ausnützungsziffer eingehalten ist.

2. Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Geschossflächenziffer

a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.7

b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.9

c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.2, wobei der Wohnanteil höchstens 0.7 betragen darf

d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.4, wobei der Wohnanteil höchstens 0.9 betragen darf

3. Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer

a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.5

b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.65

c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 0.8, wobei der Wohnanteil höchstens 0.5 betragen darf

d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.0, wobei der Wohnanteil höchstens 0.65 betragen darf

4. Die Bezirke können in ihren Reglementen und Quartierplänen minimale Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern vorsehen und für andere Zonen Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern festlegen. Das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung kann auch mit anderen Mitteln (z.B. Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) festgelegt werden.

← Art. 71 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 73 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 72 Abs. 1 BauV)
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited as the rule setting the standard floor area ratio (Geschossflächenziffer) that can be overridden by neighborhood plans.
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 72 Abs. 2 BauV)
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited in relation to the possibility for districts to determine the permitted building volume and use by other means in neighborhood plans.