700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 71 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Energiegerechte Bauweise
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Art. 71 BauV · Energiegerechte Bauweise
1. Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen.
2. An bestehenden Gebäuden dürfen unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmassen und Nutzungsziffern zusätzliche Aussenwärmedämmungen bis zu 35cm Stärke, inklusive Aufbau und Fassade, angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.