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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 70 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grünflächenziffer

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
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Art. 70 BauV · Grünflächenziffer

1. Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

2. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.

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