700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 70 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grünflächenziffer
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Art. 70 BauV · Grünflächenziffer
1. Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.