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Art. 7 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fälligkeit und Zinspflicht

Planungsrecht
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Art. 7 BauV · Fälligkeit und Zinspflicht

1. Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quartierplanes durch die Standeskommission auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde.

2. Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurückerstattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird die Nachforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des letzten Entscheides fällig.

3. Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung. Gleicherweise ist für zuviel bezahlte Beiträge ein Vergütungszins seitens des Bezirkes geschuldet.

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