700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 69 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Überbauungsziffer
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Art. 69 BauV · Überbauungsziffer
1. Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.