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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 69 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Überbauungsziffer

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
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Art. 69 BauV · Überbauungsziffer

1. Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

2. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

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