700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 68 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Baumassenziffer
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Art. 68 BauV · Baumassenziffer
1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.