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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 67a Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Ausnützungsziffer

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
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Art. 67a BauV · Ausnützungsziffer

1. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis zwischen der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen und der anrechenbaren Grundstücksfläche.

2. Die Summe der anrechenbaren Geschossflächen besteht aus

a) Hauptnutzflächen HNF

b) Verkehrsflächen VF

c) Konstruktionsflächen KF

3. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.

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