700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 67 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Geschossflächenziffer
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Nutzungsziffern
Art. 67 BauV · Geschossflächenziffer
1. Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten
a) Hauptnutzflächen HNF
b) Nebennutzflächen NNF
c) Verkehrsflächen VF
d) Konstruktionsflächen KF
e) Funktionsflächen FF
3. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.