700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 64 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Ausnahmen
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
Art. 64 BauV · Ausnahmen
1. Steht auf einem Nachbargrundstück ein altrechtliches Gebäude, welches nach den neuen Bestimmungen zu nahe an der Grenze liegt, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern das neue Gebäude den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist die Baubewilligungsbehörde befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.
2. Mit einem Nutzungs- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden.