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Art. 63 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäudeabstand

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
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Art. 63 BauV · Gebäudeabstand

1. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

2. In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen entspricht der Gebäudeabstand dem kleineren der gesetzlichen Grenzabstände. Dieser gilt auch bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück.

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