700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 63 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäudeabstand
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
Art. 63 BauV · Gebäudeabstand
1. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2. In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen entspricht der Gebäudeabstand dem kleineren der gesetzlichen Grenzabstände. Dieser gilt auch bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück.