Art. 62 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einzelne Vorschriften
Art. 62 BauV · Einzelne Vorschriften
1. Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände
a) in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander
1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 4 m
b) in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone
1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 8 m
c) in der Wohn- und Gewerbezone, sofern lit. a nicht zutrifft
1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 6 m
d) in der Gewerbe- und Industriezone: ein Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3 m.
2. Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Gebäude in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen einen Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten.
2bis Für Erdsonden ist ein Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten, der mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden kann.
3. Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können.
4. Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung.