700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 60 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grosser und kleiner Grenzabstand
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
Art. 60 BauV · Grosser und kleiner Grenzabstand
1. Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite).
2. Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).
3. Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gesamt- und Fassadenhöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei Ost-West-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet die Baubewilligungsbehörde sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.