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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 6 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Veranlagung

Planungsrecht
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Art. 6 BauV · Veranlagung

1. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kostenpflichtigen Grundeigentümern ein Kostenverteiler zuzustellen, aus dem die Gesamtkosten des Quartierplanes, die Gesamtsumme aller Grundeigentümerbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich sind.

2. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kostenverteiler beim Bezirksrat Einsprache erheben und dabei seine grundsätzliche Kostentragungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten.

3. Der Bezirksrat versucht die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat.

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