Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 59 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grenzabstand

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 BauV · Grenzabstand

1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

← Art. 58 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 60 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →