700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 59 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grenzabstand
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Abstände und Abstandsbereiche
Art. 59 BauV · Grenzabstand
1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.