700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 58 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einzelne Vorschriften
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Geschosse
Art. 58 BauV · Einzelne Vorschriften
1. Es sind folgende Vollgeschosse zulässig
a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse;
b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse;
c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse.
2. Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen.
3. In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden.