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Art. 57 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Geschosse
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Art. 57 BauV · Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse

1. Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

3. Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.1 m nicht überschreiten und deren Dachflächen maximal einen Drittel der Gebäudelänge bzw. -breite durch Dachaufbauten durchbrochen werden.

4. Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 2.5 m zurückversetzt sein. Die Geschossfläche des Attikageschosses darf nicht mehr als die Hälfte der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.

5. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.

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