700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 56 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Lichte Höhe
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
Art. 56 BauV · Lichte Höhe
1. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2. Mit einem Quartierplan kann die lichte Höhe im Einzelnen festgelegt werden.