700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 55 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Kniestockhöhe
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
Art. 55 BauV · Kniestockhöhe
1. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.