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Art. 55 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Kniestockhöhe

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
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Art. 55 BauV · Kniestockhöhe

1. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

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