700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 53 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Höhenvorschriften
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
Art. 53 BauV · Höhenvorschriften
1. Es gelten folgende maximale Gesamthöhen
a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m
b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13.5 m
c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16.5 m
2. Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen
a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m
b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m
c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m
3. Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäude ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist.
4. In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe im Quartierplan fest.