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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 53 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Höhenvorschriften

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
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Art. 53 BauV · Höhenvorschriften

1. Es gelten folgende maximale Gesamthöhen

a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m

b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13.5 m

c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16.5 m

2. Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen

a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m

b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m

c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m

3. Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäude ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist.

4. In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe im Quartierplan fest.

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