700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 52 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fassadenhöhe
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Massgebliche Höhen
Art. 52 BauV · Fassadenhöhe
1. Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens einen Meter gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstung gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.