700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Kostentragung
Planungsrecht
Art. 5 BauV · Kostentragung
1. Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbesondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht oder der Nutzungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quartierplangebietes und seiner Parzellen gestatten.
2. Die Kostenanteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten des Quartierplanverfahrens nicht übersteigen.