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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Kostentragung

Planungsrecht
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Art. 5 BauV · Kostentragung

1. Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbesondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht oder der Nutzungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quartierplangebietes und seiner Parzellen gestatten.

2. Die Kostenanteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten des Quartierplanverfahrens nicht übersteigen.

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