700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 49 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Berechnungsvorschriften
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Mehrlängenzuschlag
Art. 49 BauV · Berechnungsvorschriften
1. Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern.
2. Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 49 Abs. 2 BauV)
State Commission Rejects Appeals on Advertising, Zoning, Traffic, and Liability
The plaintiff argued this article allowed for reduced setbacks for annex and ancillary buildings within all zones.