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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 49 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Berechnungsvorschriften

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Mehrlängenzuschlag
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Art. 49 BauV · Berechnungsvorschriften

1. Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern.

2. Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 49 Abs. 2 BauV)
State Commission Rejects Appeals on Advertising, Zoning, Traffic, and Liability
The plaintiff argued this article allowed for reduced setbacks for annex and ancillary buildings within all zones.