700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 48 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Begriff
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Mehrlängenzuschlag
Art. 48 BauV · Begriff
1. Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und -breite.