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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 48 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Begriff

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Mehrlängenzuschlag
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Art. 48 BauV · Begriff

1. Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und -breite.

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