700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 47 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Höchstmass
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 47 BauV · Höchstmass
1. In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt.
2. Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.