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Art. 47 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Höchstmass

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
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Art. 47 BauV · Höchstmass

1. In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt.

2. Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.

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