700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 46 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bemessung
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 46 BauV · Bemessung
1. Bei der Bemessung der Gebäudelänge und -breite sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.