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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 46 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bemessung

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
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Art. 46 BauV · Bemessung

1. Bei der Bemessung der Gebäudelänge und -breite sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.

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