700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 45 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäudebreite
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 45 BauV · Gebäudebreite
1. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.