Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 45 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäudebreite

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 BauV · Gebäudebreite

1. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

← Art. 44 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 46 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →