700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 44 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäudelänge
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 44 BauV · Gebäudelänge
1. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.