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Art. 43 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Rückspringende Gebäudeteile

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
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Art. 43 BauV · Rückspringende Gebäudeteile

1. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

2. Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes ein.

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