700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 43 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Rückspringende Gebäudeteile
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
Art. 43 BauV · Rückspringende Gebäudeteile
1. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
2. Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes ein.