700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 41 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Projizierte Fassadenlinie
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
Art. 41 BauV · Projizierte Fassadenlinie
1. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.