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Art. 41 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Projizierte Fassadenlinie

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
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Art. 41 BauV · Projizierte Fassadenlinie

1. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

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