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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 40 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fassadenlinie

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
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Art. 40 BauV · Fassadenlinie

1. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

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